Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu schützen.

Sowohl im öffentlichen als auch privaten, aber öffentlich zugänglichen Verkehrsraum ist primär der Eigentümer der Immobilie verkehrssicherungspflichtig.

Beispiel:
Viele Wohnungsunternehmen unterhalten und betreiben für ihre Mieter Spielplätze. Laut einer Hochrechnung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ereignen sich auf den rund 180.000 öffentlichen Spielplätzen in Deutschland allein mit Spielgeräten jährlich etwa 22.000 Kinderunfälle. Mit 30 Prozent davon, gehen von Schaukeln, Rutschen und Klettergeräten, das größte Risiko aus.

Selbstverständlich halten Sie die besonderen Verkehrssicherungspflichten für Kinderspielplätze ein, dennoch können Sie nicht beeinflussen, dass unvorhersehbares, wie zum Beispiel Vandalismus, eintritt. Durch Vandalismus können beispielsweise Handläufe defekt sein und ein Kind stürzt dadurch vom Klettergerüst. In diesem Fall sind Sie beispielsweise Ihren Pflichten nachgekommen und haben alle Vorschriften eingehalten. Sie trifft also kein Verschulden, womit die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung die Leistung versagt. Wahrscheinich wird die geschädigte Person oder deren Angehörige das anders sehen und eine Klage gegen Sie auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder schlimmeres anstreben. Hier steht Ihnen die Spezialstrafrechtsschutzversicherung zur Abwehr dieser Ansprüche zur Seite.