Feuerwerk und Silvester-Böller dürfen auch in diesem Jahr nicht an den Endverbraucher verkauft werden. Aber das letzte Jahr hat gezeigt, es wird trotzdem geknallt und gefeiert.  

Wer Vorräte zu Hause hat, Feuerwerksartikel als Gewerbetreibender erwirbt oder sich im Ausland mit Feuerwerk eindeckt kann offiziell im eigenen Garten die Artikel abbrennen. Aber nicht alle halten sich an die Verbote und brennen weiterhin die Feuerwerkskörper in der Öffentlichkeit ab.

Sollte es also durch Feuerwerkskörper zu Schäden an einem Gebäude kommen, haftet zunächst der Verursacher. In der Regel lässt sich jedoch kaum feststellen, wer der Verursacher des Schadens ist und somit bleiben die Kosten beim Wohnungsunternehmen. Im Rahmen unseres geswein Wordings fallen diese Art von Schäden unter den Leistungsbaustein böswillige Beschädigung und sind im vollen Umfang mitversichert.

 

Schadenbeispiel

Unbekannte haben sich in der Silvesternacht mit besonders explosiven und vermutlich illegalen Feuerwerkskörpern an den Gebäuden zu schaffen gemacht. Die Feuerwerkskörper wurden in die Briefkästen der Wohnanlage gesteckt.

Durch die Detonation wurde nicht nur die gesamte Briefkasteneinrichtung durch den Sprengkörper zerstört, sondern es wurden auch große Teile des Hauseingangs beschädigt.

Entstandener und regulierter Schaden 12.400 Euro