Die Drohne hat es in den letzten Jahren von dem Kinderzimmer in die Wirtschaft geschafft. Die kommerzielle Nutzung von Drohnen in der Wohnungswirtschaft gewinnt immer mehr an Bedeutung. Mithilfe von Flugkörpern können regelmäßige Inspektionen von Fassaden und Dächern problemlos durchgeführt werden. So sollten Gerüste und Hebebühnen zur Dokumentation von Gebäudezuständen bald der Vergangenheit angehören. Dank der detaillierten Aufnahmen können Schäden frühzeitig erkannt und beseitigt werden.

Unabhängig von Größe und Gewicht des Flugkörpers benötigen Drohnenbetreiber in Deutschland gemäß § 43 LuftVG eine Drohnenhaftpflichtversicherung. Aber welche gesetzlichen Regelungen gelten und welcher Versicherungsschutz ist für die Nutzung einer Drohne zwingend erforderlich?

Sowohl für den gewerblichen wie auch den privaten Betrieb von Drohnen gelten seit dem 31.12.2020 neue EU-Regelungen. Die gesetzliche Verankerung ist im Luftfahrtgesetz gemäß EU-Drohnenverordnung 2019/947 und 2020/746 klar geregelt.  So ist ab einer Startmasse von 250 Gramm eine Registrierung als Drohnenbetreiber beim Luftfahrtbundesamt (LBA) sowie ein Kompetenznachweis in Form eines „Drohnen-Führerscheins“ erforderlich. Die Verordnungen untergliederten die Drohnen in fünf Risikoklassen und drei Anwendungsbereiche. Demnach müssen Hersteller von Flugkörpern zukünftig entsprechende Klassifizierungen vornehmen und entsprechende Zertifikate erlangen. Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website des BMVI (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LF/drohnen.html).

 

Die notwendige Haftpflichtversicherung können wir als eigenständigen Vertrag darstellen oder im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens berücksichtigen. Eine sinnvolle Ergänzung stellt die Kaskoversicherung dar. Denn die Praxis zeigt das mehr als 90% der Schäden an der Drohne selbst entstehen und keinen Haftpflichtschaden darstellen. Im Rahmen der Kaskodeckung sind eigens verursache Schäden an der Drohne mitversichert.