Mietminderung ist ein Thema, das Mieter und Vermieter gleichermaßen betrifft. Denn sobald ein Mangel in der Mietwohnung auftritt, der nicht nur unerheblich ist, darf der Mieter die Miete mindern. Und zwar so lange, bis der Mangel beseitigt ist. Typische Mängel, die zu einer Mietminderung berechtigen sind: Schimmel in der Wohnung, eine kaputte Heizung oder ein Versicherungsschaden. Grundsätzlich werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Fälle, in denen ein Mieter die Miete mindern kann, nicht eigens benannt. Stattdessen ist gesetzlich geregelt, dass eine Mietminderung möglich ist, wenn der „vertragsgemäße Gebrauch“ einer Mietsache erheblich eingeschränkt ist. Die Mietminderung ist ab dem Zeitpunkt zulässig, ab dem der Mangel aufgetreten ist. Allerdings muss der Mieter dem Vermieter das Vorhandensein des Mangels umgehend mitteilen.
Wie bei allen Schäden an der Mietsache muss jedoch erst festgestellt werden, wer für den Schaden verantwortlich ist. Denn diese Frage hat großen Einfluss darauf, ob eine Mietminderung gemäß dem Mietrecht überhaupt bestand hat.
Eine große Rolle spielt hier auch, welcher Schaden überhaupt entstanden ist und wie groß die Beeinträchtigung dadurch ausfällt.
Ein Wiederspruch ist möglich, wenn:
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- Die Mieter den Schaden verursacht haben oder der Schaden gemäß Mietvertrag nicht in der Verantwortung des Vermieters liegt.
- Ging der Mietminderung keine Mängelanzeige voraus oder war der Mangel bei Vertragsschluss bekannt, kann der Vermieter eine Mietminderung ebenfalls widersprechen. Gleiches gilt, wenn im Minderungsschreiben Fehler oder Versäumnisse enthalten sind.
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Schadenbeispiel
Aufgrund eines grob fahrlässig verursachten Feuers (Mieter hat die brennenden Baumkerzen wissentlich unbeaufsichtigt gelassen) ist die Wohnung stark Sanierungsbedürftig und kann für 2 Monate nicht bewohnt werden. Der Mieter kürzt die Miete um 100 % für 2 Monate.
Da der Mieter ursächlich für den entstandenen Schaden verantwortlich ist gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Mietminderung. Da sich die Versicherer auf das BGB beruft, kann die Mietminderung nicht erstattet werden.
Entstandener und regulierter Schaden 46.400 Euro
Die Mietminderung wurde nicht übernommen!